Das „Geburtshaus Hitlers“ in Braunau am Inn – eine unendliche Geschichte? Eine kritische Analyse der Legalenteignung auf Grund von Symbolik
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Abstract
Das Geburtshaus Adolf Hitlers in Braunau am Inn ist seit geraumer Zeit Gegenstand gesamtgesellschaftlicher Diskussion in Österreich und darüber hinaus. Dieser Beitrag beleuchtet das Vorgehen um das Haus aus österreichisch-verfassungsrechtlicher Perspektive. Am 13. Jänner 2017 wurde die vormalige Eigentümerin des Hauses per Gesetz enteignet. Dies wurde vom österreichischen Verfassungsgerichtshof (VfGH) in der Entscheidung G 53/2017 vom 30. Juni 2017 als verfassungskonform bestätigt. Damit wurde das Haus vom Politikum zum Zentrum verfassungsrechtlicher Auseinandersetzung.
Der vorliegende Beitrag analysiert die problematische Definition des öffentlichen Interesses an dem Objekt, welche schwieriger vorzunehmen ist als es zunächst den Anschein hat. Das Problem besteht darin, dass das konkrete öffentliche Interesse an dem Haus weniger an dem Objekt als an dessen Wahrnehmung orientiert ist. Die Umkehrung der negativen Symbolik sowie die Verhinderung des Missbrauchs des „Hitler Hauses“ als Pilgerstätte liegen im öffentliche Interesse. Erst wenn das öffentliche Interesse derart konkretisiert ist, können die Schwierigkeiten in der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der Legalenteignung klar bezeichnet werden. Ein Ziel des Beitrages ist es auch, die Einmaligkeit der Enteignung basierend auf Symbolik und die damit zusammenhängenden Schwierigkeiten aufzuzeigen.
Der Beitrag verharrt allerdings nicht in einer Rekapitulation und Bewertung der Geschehnisse. Gerade der schwierig zu erreichende Enteignungszweck, das öffentliche Interesse an der „dauerhaften Unterbindung der Pflege, Förderung oder Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts oder eines bejahenden Gedenkens an den Nationalsozialismus“ in Verbindung mit dem Geburtshaus Adolf Hitlers, zwingen dazu weitere Überlegungen über die zukünftige Nutzung des Hauses anzustellen. Das Gebot der Rückübereignung droht – bei Verfehlen des Enteignungszweckes – zum Verhängnis zu werden und die tatsächlich größte Aufgabe steht erst bevor: die Deutungshoheit über das Haus muss wiedererlangt werden, um Missbrauch zu verhindern und kritische Reflexion zu ermöglichen.
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