Article 106 (2) TFEU in Case Law: Internalization and Customized Balancing of Welfare and Market Interests
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Abstract
Das Unionsrecht öffentlicher Dienstleistungen ist dadurch geprägt, dass es unterschiedliche Interessen der EU und der Mitgliedstaaten ebenso in Einklang bringen muss wie Markt- und Wohlfahrtsinteressen. Dieser Beitrag untersucht wie diese mehrdimensionale Interessenabwägung im Kontext des Artikel 106 Abs 2 AEUV vom Gerichtshof der EU und der Kommission durchgeführt wird. Neben der Abwägung, die sich unmittelbar aus der Anwendung der Ausnahmebestimmung ergibt, kommt insofern auch der Ausgestaltung ihres Anwendungsbereichs Bedeutung zu. Insgesamt scheint die Union die potenziellen Interessenkonflikte internalisiert zu haben. Einerseits hat sich die EU, vertreten durch den EuGH und die Kommission, zum Hauptakteur entwickelt, dem das letzte Wort in der Ausgestaltung dieser Dienstleistungen zukommt und der dadurch den Spielraum der Mitgliedstaaten hinsichtlich ihrer Bereitstellung, Auftragsvergabe und Finanzierung zunehmend beschränkt. Andererseits erlaubt Artikel 106 Abs 2 AEUV nur eine maßgeschneiderte und begrenzte Abweichung von den Wettbewerbsregeln, die im Einklang mit der „allgemeinen Verträglichkeitsprüfung“ zur Identifizierung wirtschaftlicher Tätigkeiten auszulegen ist. Im Ergebnis liegt Artikel 106 Abs 2 AEUV ein System zu Grunde, das es erlaubt, potenziell widersprüchliche Interessen zugunsten funktionierender öffentlicher Dienstleistungen miteinander in Einklang zu bringen. Dabei ist jedoch entscheidend, dass die diesem System immanenten Prämissen und Grenzen respektiert werden.
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