Independence and Pluralism of Public Service Broadcasting and its Governing Bodies in Austria?

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Matthias Lukan

Abstract

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 05.10.2023, G 215/2022, Bestimmungen des ORF‑G über die Zusammensetzung und Bestellung von Mitgliedern des Stiftungs- und des Publikumsrats des ORF als verfassungswidrig aufgehoben. Diese Vorschriften seien nicht mit den Anforderungen des Art I Abs 2 BVG Rundfunk und Art 10 EMRK vereinbar, nämlich mit den Geboten der Unabhängigkeit und der pluralistischen Zusammensetzung dieser Organe. Dabei hat sich der VfGH insb zur Frage geäußert, inwieweit die Organe des ORF vom Staat, seinen Organen und politischen Parteien unabhängig sein müssen. Der VfGH stellt in seiner Entscheidung begrifflich (anders als das deutsche BVerfG) nicht auf eine „Staatsferne“ der Organe des ORF ab. Wie zu zeigen ist, bestehen zwischen den vom BVerfG und vom VfGH in diesem Zusammenhang aufgestellten Maßstäben jedoch keine grundsätzlichen Unterschiede.

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