Haftungsprivilegierung des Hostproviders oder Medieninhaberschaft – tertium non datur
Hauptsächlicher Artikelinhalt
Abstract
Presseunternehmen nutzen neben den Printmedien durchwegs auch die Möglichkeit, im Internet präsent zu sein. Dabei wird LeserInnen häufig angeboten, Kommentare zu Artikeln abzugeben oder auch eigene Beiträge auf die Plattform hochzuladen. Das wirft die Frage auf, inwieweit Medienunternehmen als PlattformbetreiberInnen für diese Inhalte Dritter haften. Das Thema „Medieninhaberschaft und Providerprivilegierung“ wurde in mehreren höchstgerichtlichen Entscheidungen bereits behandelt, die allerdings (zT wohl aufgrund zeitlicher Nähe) nicht aufeinander Bezug nehmen. Der folgende Beitrag klärt die Rechtslage auf Basis des österr Rechts, stellt die einschlägige Rechtsprechung des EuGH und OGH dar und gibt unter Berücksichtigung von Lehrmeinungen eine Antwort auf die oben gestellte Frage.
Normen: EC-RL 2000/31/EG: Art 14, ECG: § 16; MedienG: § 1 Abs 1 Z 5a lit b, § 1 Abs 1 Z 8 lit c und d; §§ 6 ff.
Artikel-Details
Sämtliche Beiträge werden unter der CC-BY-Linzenz 4.0 veröffentlicht.
Die Autor bzw. die Autorin können zusätzliche Verträge für die nicht-exklusive Verbreitung der in der Zeitschrift veröffentlichten Version ihrer Arbeit unter Nennung der Erstpublikation in dieser Zeitschrift eingehen (zB sie in Sammelpublikation oder einem Buch veröffentlichen).