Der digitalisierte Steuerzahler
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Abstract
Die nach dem österreichischen Vorbild beschlossene Modernisierung des Besteuerungsverfahrens in Deutschland verletzt solange das Grundgesetz, bis ein Ertragsteuerrecht in Kraft tritt, das gesetzeskonform und gleichheitsgerecht digital angewandt werden kann. Auch die steuerlichen Erhebungslasten fordern eine Vereinfachung des materiellen Rechts: Selbst wenn die Mitwirkungspflichten, die Lenkungswirkungen, auch die steuerstrafrechtlichen Vorgaben und datenrechtlichen Lasten isoliert betrachtet noch zumutbar wären, verletzt jedenfalls deren Kumulation das verfassungsrechtliche Maß. Schließlich wird der Kampf gegen „aggressive Steuerplanungen“ internationaler Unternehmen nur erfolgreich sein, wenn das anzuwendende Steuerrecht grundlegend vereinfacht wird. Diese Reformforderungen werden durch die historischen Motive der Soll-Ertragsbesteuerung bestätigt: Steuerhinterziehungen sollten vermieden, die Privatsphäre der Steuerpflichtigen sollte geschont und jeder gleichheitsgerecht zur Steuer herangezogen werden. Das geltende Steuerrecht belastet zu Recht den tatsächlichen, den Ist-Ertrag. Die geltende unübersichtliche Konkretisierung dieses Ausgangspunktes durch Elemente der Soll-Ertragsbesteuerung ist aber in einer grundlegenden Vereinfachung des Steuerrechts zu rationalisieren und zum System zu machen.
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